BRÜCKEN IN DIE ZUKUNFT
Stiftung für Bildung und Solidarität in
Europa
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen „BRÜCKEN IN DIE ZUKUNFT“ mit dem Untertitel: „Stiftung für Bildung und Solidarität in Europa“.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Dresden.
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts unter Beachtung des Sächsischen Stiftungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Sie untersteht der kirchlichen Stiftungsaufsicht des Bischofs des Bistums Dresden-Meißen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in seiner jeweils gültigen Fassung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung, kirchlicher Zwecke sowie die Unterstützung bedürftiger Personen i.S. des § 53 Abgabenordnung. Die Stiftung will mit ihrer Tätigkeit beitragen zu mehr Verständnis unter den Völkern Europas und zu mehr sozialer Gerechtigkeit auf der Grundlage der katholischen Soziallehre.
-
Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
-
Maßnahmen im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, wie z.B.
- die Unterstützung des als steuerbegünstigt anerkannten Vereins „Initiative Christen für Europa e.V.“ (ICE), Aachen/Dresden;
- die Unterstützung kirchlicher und nichtkirchlicher steuerbegünstigter Einrichtungen bzw. kirchlicher und nichtkirchlicher juristischer Personen des Privatrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit dem ICE zusammenarbeiten.
- die Unterstützung von Menschen in individueller Not wie z.B. ehemalige KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter, Menschen mit Behinderung, sozial belastete und ausgegrenzte Menschen durch materielle und finanzielle Zuwendungen.
-
Maßnahmen im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, wie z.B.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck auch durch die Erbringung von Kooperationsleistungen (§ 57 Abs. 3 AO) im planmäßigen Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere mit dem Verein „Initiative Christen für Europa e.V.“ / ICE. Bei den Kooperationsleistungen handelt es sich insbesondere um die Nutzungsüberlassung von im Eigentum der Stiftung stehenden Immobilien.
Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck ferner durch die Einbeziehung von Kooperationsleistungen (§ 57 Abs. 3 AO) im planmäßigen Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere mit dem Verein „Initiative Christen für Europa e.V.“ / ICE. Bei den einbezogenen Kooperationsleistungen handelt es sich insbesondere um Dienstleistungen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens (z.B. Finanzbuchhaltung, Abrechnungswesen), Öffentlichkeitsarbeit/Marketing sowie Unterstützungsleistungen im Bereich der IT.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Grundstockvermögen (gewidmetes Vermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und dient den Stiftungszwecken.
- Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Zwecke Spenden entgegennehmen.
- Zustiftungen werden ausdrücklich zugelassen. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen ab € 500,00 zu, die nach schriftlicher Verfügung der zustiftenden juristischen oder natürlichen Personen dazu bestimmt sind. - Die Zustiftungen bedürfen der Einwilligung des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungszweck darf durch sie weder unmittelbar noch mittelbar verändert werden.
- Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke Erträge im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Ausgleich von Geldwertverlusten, der Rücklagenbildung zuführen.
-
Ein Rückgriff auf die Substanz in Höhe von maximal 15% des
Grundstockvermögens ist nur zulässig, wenn
- der Wille des Stifters auf andere Weise nicht zu verwirklichen ist,
- der Fortbestand der Stiftung nicht gefährdet wird,
- sich keine steuerrechtlich nachteiligen Folgen ergeben,
- die Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorliegt,
- die Wiederauffüllung des Stiftungsvermögens um den verbrauchten Teil in absehbarer Zeit sichergestellt ist.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
§ 6 Organe der Stiftung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern. Eines der Vorstandsmitglieder ist Schatzmeister.
-
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden nach Beratung in
der Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand des ICE e.V.
berufen. Sie müssen keine Mitglieder des ICE sein. Die berufenen
Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n
und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter.
Falls der ICE e.V. als juristische Person nicht mehr existiert, wird die Berufung des Stiftungsvorstandes durch „Deutsche Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in München wahrgenommen. -
Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Wiederberufung ist
möglich. Die Amtszeit endet außer durch Todesfall
- durch Rücktritt,
- durch Ablauf der Amtszeit,
- durch Abberufung durch den Vorstand des ICE e.V. mit mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder nach vorheriger Beratung mit dem Stiftungsrat.
- Bei Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig, Auslagen können ihnen erstattet werden.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Die Stiftung wird vertreten durch die/den 1. oder 2. Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
-
Der Vorstand vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr und
verwaltet sie nach den gesetzlichen Vorschriften und den
Bestimmungen dieser Satzung. Er hat insbesondere folgende
Aufgabenstellungen:
- Sicherung der Werthaltigkeit des Stiftungsvermögens,
- Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen,
- Aufstellung eines Wirtschaftsplanes,
- Aufstellung einer Jahresrechnung einschließlich eines Vermögensverzeichnisses,
- Beschlussfassung über Erträge des Stiftungsvermögens und der diesem nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden)
- Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer bestellen, hierfür eine Dienstanweisung erlassen und zur Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes Hilfspersonen beauftra- gen. – Sie/Er hat das Recht auf eine jährliche Entlastung durch den Stiftungsvorstand. Sie/Er kann als Besondere Vertreterin / Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden.“
§ 9 Sitzungen des Vorstandes
- Der Vorstand tritt, so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal im Jahr, auf Einladung der/des Vorsitzenden zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind.
- Die/der Vorsitzende, und im Falle ihrer/seiner Verhinderung die Stellvertreterin / der Stellvertreter, lädt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wo- chen ein. In Eilfällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden.
- Die/der Einladende kann festlegen und in der Einladung entsprechend mitteilen, dass die Vorstandssitzung ganz oder teilweise (hybrid) unter Zuhilfenahme elektronischer Mittel (z.B. virtuell in Form einer Videokonferenz) abgehalten wird und die Vorstandsmitglieder ihre Rechte (z.B. Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht, etc.) im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
- Über schwerwiegende Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung stehen, kann der Vorstand nur beschließen, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
- In dringenden Fällen ist auch ein schriftliches Votum für einen Vorstandsbeschluss möglich. Für die Beschlussfassung gelten die gleichen Festlegungen wie in § 9 (1).
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu führen. Sie muss die Tagesordnung, die Namen der erschienenen Vorstandsmitglieder und die gefassten Beschlüsse enthalten. Sie ist von der/dem Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin / seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterzeichnen.
§ 10 Konstituierung und Aufgaben des Stiftungsrats
- Der Vorstand kann einen Stiftungsrat berufen, der bis zu 5 Mitgliedern umfassen kann. Die Auswahl der Stiftungsratsmitglieder sollte im Stiftungsvorstand einstimmig erfolgen; ihre Berufung gilt für die Amtszeit des Stiftungsvorstands. Der Stiftungsrat benennt aus seiner Mitte einen Sprecher.
- Im Übrigen gelten für die Sitzungen des Stiftungsrates analog die Regelungen des § 9, wie sie für den Stiftungsvorstand beschrieben sind.
- Aufgabe des Stiftungsrates ist die Beratung und Unterstützung des Stiftungsvorstandes beim Erwerb und der Anlage von Stiftungsmitteln sowie bei der entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit und öffentlichen Vertretung. Im Falle von Unstimmigkeiten mit dem Stiftungsvorstand oder Missständen in der Stiftungsverwaltung hat der Stiftungsrat den Vorstand des ICE e.V. zu unterrichten. Bei Abberufung eines Vorstandsmitgliedes der Stiftung durch den Vorstand des ICE e.V. hat der Stiftungsrat das Recht, vorher gehört zu werden.
§ 11 Änderung der Satzung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung der Stiftung, kirchliche Aufsicht
-
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zulegung, die
Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen
- der Genehmigung des Bistums Dresden-Meißen,
- soweit nach dem Sächsischen Stiftungsgesetz erforderlich, der Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde,
-
Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Genehmigung des Bistum Dresden-Meißen:
- Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken. Dies gilt nicht für die Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten;
- Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen;
- Übertragung, Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen;
- Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen; in diesem Fall kann das Bistum Dresden-Meißen die Genehmigung von der Erstreckung aufsichtsrechtlicher Regelungen auf die Gesellschaft abhängig machen.
- Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.